AGB (Entwurf)
Entwurf, Stand Oktober 2026 – Fassung in rechtlicher Prüfung, noch nicht Vertragsgrundlage.
Entwurf, Stand Oktober 2026 – Fassung in rechtlicher Prüfung, noch nicht Vertragsgrundlage.
Dies ist ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für VidiPOS. Die Fassung wird derzeit rechtlich geprüft und ist noch nicht Vertragsgrundlage. Eckige Klammern markieren Stellen, die noch entschieden werden. Das Angebot richtet sich nur an Unternehmen.
Fragen zu Vertrag und Laufzeit beantworten wir gern persönlich: Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Zusammenfassung, nicht verbindlich – maßgeblich ist der Volltext unten.
- Laufzeit 12 Monate je Kasse ab Start der TSE, spätestens 30 Tage nach der Buchung. Wahlweise 24 Monate mit Vorauszahlung – dann zahlst du 22 Monate Software statt 24.
- Danach verlängert sich der Vertrag um 12 Monate mit monatlicher Zahlung, wenn du nicht einen Monat vor Ende kündigst (per E-Mail oder im Backoffice). Wir kündigen, wenn überhaupt, mit drei Monaten Frist.
- Fester Preis für deine gebuchte Laufzeit. Ändert sich der Preis zur Verlängerung, sagen wir es dir drei Monate vorher; höchstens gilt dann der Neukundenpreis, und du kannst zum Laufzeitende kündigen.
- Größerer Tarif jederzeit, kleinerer Tarif zum Ende der Laufzeit. Zusatzgeräte sind zum Monatsende kündbar.
- Preise netto zzgl. USt.: Software monatlich im Voraus (oder 24 Monate im Voraus), Cloud-TSE, Fiskalisierung & digitaler Beleg 199 € je Kasse jährlich im Voraus. Gastro und Bar mit 3 Geräten, jedes weitere 19,90 € im Monat. Keine Einrichtungsgebühr, keine Servicepauschale.
- Zahlung per Karte (über Stripe) oder per Rechnung mit Überweisung innerhalb von 14 Tagen.
- Du bist Betreiber der Kasse: Kassenmeldung, Belegausgabe (digital nur, wenn der Gast zustimmt, sonst Papier), Abschluss je Geschäftstag – wir liefern Werkzeuge und Daten dafür.
- Notbetrieb am Hauptgerät; danach bitte möglichst innerhalb von 72 Stunden wieder verbinden. Fällt unser Server aus, holen wir verspätete Vorgänge selbst nach.
- Deine Kassendaten liegen während des Vertrags bis zu 10 Jahre in unserem Fiskal-Archiv in Deutschland; zum Vertragsende bekommst du ein vollständiges Datenpaket und 90 Tage Lesezugang. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter kostet bei uns kein Wechselentgelt.
- Kartenzahlung über dein eigenes SumUp- oder Stripe-Konto; wir berühren kein Geld. Von SumUp erhalten wir für die Vermittlung eine Vergütung, deine Gebühren steigen dadurch nicht.
- Support ohne Zusatzkosten: Antwort bei kritischen Störungen innerhalb von 2, bei erheblichen innerhalb von 4, sonst innerhalb von 8 Supportstunden. Supportstunden zählen nur Mo–Fr 9–12 und 13–18 Uhr; außerhalb gibt es keinen Support. Beispiel: kritische Störung am Freitag um 19 Uhr gemeldet → Antwort spätestens Montag 11 Uhr.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Kassensystem VidiPOS
Stand: [Datum der Freigabe] · Fassung [2026-11]
VidiScope GmbH, Römerstr. 27, 89250 Senden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter HRB 22291 („VidiScope", auch „wir"), stellt Unternehmen das cloudbasierte Kassensystem „VidiPOS" bereit. Diese AGB regeln die Nutzung von VidiPOS durch den Kunden (der „Kunde").
§ 1 Geltungsbereich, Kunden, Verhältnis zu anderen Bedingungen
(1) VidiPOS wird ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen angeboten. Der Kunde bestätigt bei der Registrierung, VidiPOS für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zu nutzen. VidiScope darf die Unternehmereigenschaft prüfen und hierzu Nachweise verlangen (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, USt-IdNr.).
(2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn VidiScope ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Nutzt der Kunde zusätzlich die Plattform VidiReserve (Reservierungen, Veranstaltungen, Rechnungen), gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Partner von VidiReserve. Für alle Kassenleistungen nach diesen AGB gehen diese AGB vor.
(4) Bestandteil dieser AGB sind: Anlage 1 Leistungsbeschreibung VidiPOS (Tarife Gastro, Bar, Thekenkasse), Anlage 2 Auftragsverarbeitungsvertrag, Anlage 3 Preisliste zum Zeitpunkt der Buchung.
(5) Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch; bei Widersprüchen gilt die deutsche Fassung.
§ 2 Begriffe
- Kasse: ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO mit eigener technischer Sicherheitseinrichtung (TSE), eigenem Kassenjournal und eigenem Kassenabschluss. In der Regel eine Kasse je Betrieb und Standort. Die Kasse ist das Aufzeichnungssystem, das der Kunde dem Finanzamt mitteilt (§ 6).
- Gerät: ein Tablet oder Smartphone, auf dem die VidiPOS-App an einer Kasse angemeldet ist (Eingabegerät). Mehrere Geräte einer Kasse arbeiten gemeinsam mit deren TSE („Schwarm-Betrieb"); ein Gerät ist keine eigene Kasse.
- Hauptgerät: das erste an einer Kasse gekoppelte Gerät; nur dieses kann im Notbetrieb (§ 8) abrechnen.
- Tarif: VidiPOS Gastro, VidiPOS Bar oder Thekenkasse mit dem Leistungsumfang nach Anlage 1.
- Echtbetrieb: Betrieb einer Kasse ab Inbetriebnahme ihrer TSE; alle Vorgänge sind steuerliche Aufzeichnungen.
- Laufzeit: die feste erste Vertragslaufzeit einer Kasse nach § 15 Abs. 2 oder eine Verlängerungsperiode nach § 15 Abs. 3.
- Trainingsmodus: Betriebsart zum Üben; Vorgänge sind als Training gekennzeichnet, gehören nicht zum Umsatz und dürfen nicht für echte Verkäufe verwendet werden.
- Notbetrieb: Weiterarbeit am Hauptgerät ohne Verbindung zum Server oder zur TSE (§ 8).
- Geschäftstag: der Zeitraum zwischen zwei Tageswechseln einer Kasse; der Tageswechsel ist im Backoffice eingestellt (z. B. 05:00 Uhr).
- Backoffice: die Verwaltungsoberfläche unter partner.vidipos.com.
- Bürozeiten: Montag bis Freitag 9:00–12:00 und 13:00–18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von VidiScope (Senden) sowie der 24. und 31. Dezember. Maßgeblich ist die Zeitzone Europe/Berlin. Werktag: Montag bis Freitag mit denselben Ausnahmen.
- Supportstunde: eine Stunde innerhalb der Bürozeiten. Außerhalb der Bürozeiten laufen keine Supportstunden.
§ 3 Vertragsschluss, Testzugang, Trainingsmodus
(1) Mit der Registrierung unter partner.vidipos.com erhält der Kunde einen kostenlosen Testzugang [für 30 Tage]. Der Testzugang arbeitet ohne TSE; Belege tragen den Vermerk „Kein gültiger Kassenbeleg · Testbetrieb" und dürfen nicht an Gäste ausgegeben oder für steuerliche Zwecke verwendet werden. Der Testzugang geht nicht automatisch in einen entgeltlichen Vertrag über.
(2) Der entgeltliche Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde im Backoffice einen Tarif und eine Laufzeitoption (§ 15 Abs. 2) für eine Kasse bucht und dabei diesen AGB zustimmt (Angebot des Kunden) und VidiScope die Buchung per E-Mail bestätigt oder die Kasse freischaltet (Annahme). VidiScope stellt diese AGB vor der Buchung zum Abruf und Speichern bereit. Bis die Buchung im Backoffice verfügbar ist, kann der Vertrag auch über ein Bestellformular in Textform geschlossen werden, dem diese AGB beigefügt sind.
(3) Nach Inbetriebnahme der TSE kann der Kunde für einzelne Geräte den Trainingsmodus nutzen. Vorgänge im Trainingsmodus werden protokolliert und als Training gekennzeichnet.
(4) Der Kunde hält seine Zugangsdaten und Bediener-PINs geheim und ist für Handlungen unter seinem Konto verantwortlich, soweit er sie zu vertreten hat.
§ 4 Leistungen: Software, Tarife, Geräte
(1) VidiScope stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrags bereit: (a) die VidiPOS-App für Android- und iOS-Geräte nach den in Anlage 1 genannten Mindestanforderungen, (b) das Backoffice, (c) die serverseitige, unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge (Kassenjournal) und (d) die in Anlage 1 für den gebuchten Tarif beschriebenen Funktionen.
(2) Die Tarife VidiPOS Gastro und VidiPOS Bar umfassen je Kasse drei Geräte. Weitere Geräte bucht der Kunde je Kasse zum Preis nach Anlage 3 hinzu. Die Thekenkasse umfasst genau ein Gerät; weitere Geräte sind bei diesem Tarif nicht buchbar.
(3) Jede weitere Kasse (auch am selben Standort) ist ein eigener Tarif mit eigener TSE und eigenem Preis.
(4) Eine Internetverbindung am Betriebsort stellt der Kunde. Ohne Verbindung steht nur der Notbetrieb nach § 8 zur Verfügung.
(5) Die Leistungsbeschreibung in Anlage 1 bestimmt den geschuldeten Umfang und die vereinbarte Beschaffenheit von VidiPOS. Dazu gehört, dass VidiPOS bei Nutzung nach diesen AGB und Anlage 1 die Anforderungen erfüllt, die § 146a AO, die KassenSichV und die jeweils anzuwendende Fassung der DSFinV-K an das elektronische Aufzeichnungssystem stellen; die Pflichten des Kunden als Betreiber (§ 7) bleiben unberührt. Angaben auf der Website, in der Hilfe oder in Werbung sind Beschreibungen; sie begründen keine zugesicherte Eigenschaft und keine Garantie, soweit sie nicht in Anlage 1 stehen.
§ 5 Cloud-TSE, Fiskalisierung und digitaler Beleg (Jahresposition)
(1) Je Kasse bucht der Kunde die Position „Cloud-TSE, Fiskalisierung & digitaler Beleg". Sie umfasst: (a) eine zertifizierte Cloud-TSE (derzeit SIGN DE der fiskaly Germany GmbH), die VidiScope im eigenen Namen bezieht und dem Kunden je Kasse zur Nutzung bereitstellt; (b) die Signatur der Kassenvorgänge im Echtbetrieb; (c) den Export nach der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) und den TSE-Export; (d) das Fiskal-Archiv nach § 16 Abs. 1; (e) die Vorbereitung der Mitteilungen nach § 6 (Meldedaten und Meldedatenblatt); (f) Belege mit den Pflichtangaben nach § 6 KassenSichV und Prüf-QR-Code als Papierbon über den Drucker des Kunden, als digitalen Beleg (Belegseite und PDF) und per E-Mail (§ 7 Abs. 1 lit. c).
(2) Die Position wird jährlich im Voraus berechnet und auf der Rechnung in einer eigenen Zeile ausgewiesen. Das erste Jahr beginnt mit dem Laufzeitbeginn der Kasse (§ 15 Abs. 1); die Position verlängert sich und endet mit dem Tarif der Kasse. Endet der Vertrag zum Ende einer Laufzeit, wird nichts erstattet; bei vorzeitigem Vertragsende gilt § 15 Abs. 8.
(3) VidiScope darf den TSE-Anbieter wechseln, wenn die neue TSE zertifiziert ist. Der Wechsel selbst verursacht dem Kunden keine Kosten; § 14 Abs. 4 bleibt unberührt. VidiScope kündigt den Wechsel mindestens [drei Monate] vorher an, nimmt den Export der bisherigen TSE in das Fiskal-Archiv auf, bevor sie außer Betrieb genommen wird, und stellt die Daten für die erforderliche Änderungsmitteilung nach § 146a Abs. 4 AO bereit (§ 6 Abs. 4).
(4) Fällt die TSE oder die Verbindung zu ihr aus, protokolliert VidiPOS Beginn, Ende und betroffene Vorgänge automatisch und kennzeichnet die Belege mit dem Vermerk „TSE nicht verfügbar". Vorgänge, die ohne Signatur abgeschlossen wurden, werden nicht nachträglich signiert, sondern mit Ausfallgrund im Journal und im DSFinV-K-Export geführt.
(5) VidiScope informiert den Kunden im Backoffice und per E-Mail, wenn (a) ein TSE-Ausfall länger als [24 Stunden] dauert, (b) das Zertifikat der TSE abläuft oder der Anbieter wechselt oder (c) eine Rechtsänderung eine Handlung des Kunden erfordert.
§ 6 Kassenmeldung an das Finanzamt
(1) Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO (Anschaffung, Außerbetriebnahme und Änderungen) ist Pflicht des Kunden. Mitzuteilen ist die Kasse mit ihrer TSE; Geräte sind Eingabegeräte der Kasse und werden nicht gesondert mitgeteilt (§ 2). Der Kunde kann die Mitteilung (a) selbst über „Mein ELSTER" mit dem von VidiPOS bereitgestellten Meldedatenblatt abgeben (ohne Zusatzkosten) oder (b) VidiScope einmalig mit der Übermittlung seiner erstmaligen Mitteilung beauftragen („Kassenmeldung durch VidiPOS", Preis nach Anlage 3, der vor der Beauftragung im Backoffice angezeigt wird).
(2) Bei Beauftragung nach Abs. 1 lit. b gilt: (a) Die Beauftragung ist je Kunde einmal möglich. Sie umfasst die Mitteilung für die Kassen, die zum Zeitpunkt der Zustimmung nach lit. c im Konto des Kunden im Echtbetrieb sind, [für eine Betriebsstätte / für alle Betriebsstätten]. (b) Der Kunde gibt die Stammdaten (insbesondere Steuernummer, Rechtsform, Anschrift der Betriebsstätte, Anschaffungsdatum) im Backoffice ein und ist für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. (c) VidiScope erzeugt daraus eine Vorschau der Mitteilung. Der Kunde prüft die Vorschau vor seiner Zustimmung unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit (§ 87d Abs. 3 AO). Erst nachdem eine vertretungsberechtigte Person des Kunden die Vorschau geöffnet, geprüft und im Backoffice ausdrücklich zugestimmt hat, übermittelt VidiScope die Mitteilung im Auftrag des Kunden (§ 87d AO) über den Übermittlungsdienst SUBMIT DE der fiskaly Germany GmbH an die Finanzverwaltung. Zustimmungstext, Zeitpunkt, zustimmende Person und eine Prüfsumme der Vorschau werden gespeichert. (d) VidiScope prüft die Angaben nur auf Vollständigkeit und Format, nicht inhaltlich oder steuerrechtlich, und erbringt keine Steuerberatung. (e) VidiScope übermittelt die Mitteilung innerhalb von [zwei Werktagen] nach der Zustimmung und stellt die Übermittlungsbestätigung bzw. Fehlermeldungen der Finanzverwaltung im Backoffice bereit. Scheitert die Übermittlung, wiederholt VidiScope sie im Rahmen derselben Beauftragung ohne Zusatzkosten, nachdem der Kunde fehlerhafte Angaben gegebenenfalls berichtigt und erneut zugestimmt hat.
(3) Der Kunde identifiziert sich für die Beauftragung nach Abs. 1 lit. b in der Form, die VidiScope für die Pflichten nach § 87d AO vorgibt. VidiScope zeichnet Name und Anschrift des Auftraggebers auf und bewahrt diese Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 4 lit. a auf.
(4) Spätere Mitteilungen, insbesondere über weitere Kassen, einen Wechsel der TSE (§ 5 Abs. 3), Änderungen der gemeldeten Angaben und die Außerbetriebnahme (§ 16 Abs. 7), gibt der Kunde nach Abs. 1 lit. a ab. VidiScope stellt dafür jeweils ein aktuelles Meldedatenblatt und eine Anleitung im Backoffice bereit. [Option Valentin: Eine durch einen TSE-Anbieterwechsel nach § 5 Abs. 3 erforderliche Änderungsmitteilung übermittelt VidiScope auf Wunsch ohne Zusatzkosten.]
(5) VidiScope weist im Backoffice ab dem 14. Tag nach der Buchung einer Kasse auf eine noch fehlende Mitteilung hin. Die Einhaltung der Mitteilungsfristen bleibt Sache des Kunden.
§ 7 Pflichten des Kunden als Betreiber
(1) Der Kunde ist Betreiber jeder seiner Kassen im Sinne des § 146a AO. Er ist insbesondere verantwortlich für: (a) die Mitteilungen an das Finanzamt nach § 6 innerhalb der gesetzlichen Fristen; (b) die vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle über VidiPOS, Stornos nur über die vorgesehene Funktion mit Grund und echte Verkäufe nie im Trainings- oder Testmodus; (c) die Belegausgabe an Gäste nach § 146a Abs. 2 AO, soweit er nicht davon befreit ist. Einen elektronischen Beleg (Belegseite, PDF oder E-Mail) stellt der Kunde nur bereit, wenn der Gast damit einverstanden ist; das Einverständnis kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, etwa durch Angabe einer E-Mail-Adresse oder Abruf des digitalen Belegs. Andernfalls stellt der Kunde einen Papierbeleg zur Verfügung und hält dafür einen geeigneten Drucker bereit (Hinweis für die Thekenkasse in Anlage 1); (d) den Kassenabschluss (Z-Abschluss) je Kasse für jeden Geschäftstag und die Führung des Kassenbuchs einschließlich Bargeldzählung. Ist der Kassenabschluss wegen Notbetriebs (§ 8) nicht möglich, zählt der Kunde den Bargeldbestand zum Ende des Geschäftstags, hält Ergebnis, Datum, Uhrzeit und zählende Person im Zählprotokoll von VidiPOS fest (ist auch das nicht möglich, schriftlich) und holt den Kassenabschluss für jeden betroffenen Geschäftstag unverzüglich nach Wiederherstellung der Verbindung nach; (e) die Richtigkeit der Stammdaten (Artikel, Preise, Steuersätze, Außer-Haus-Regeln, Angaben auf dem Beleg); (f) die Installation bereitgestellter App-Aktualisierungen innerhalb von [14 Tagen], bei sicherheits- oder rechtlich erforderlichen Aktualisierungen, die VidiScope als solche kennzeichnet, unverzüglich; (g) die Verfahrensdokumentation seines Betriebs; VidiScope liefert dazu die Verfahrensdokumentation und die Herstellerinformation zu VidiPOS, der Kunde ergänzt die betriebsbezogenen Angaben (verantwortliche Person, Abläufe, Ersatz-Internetzugang); (h) die Datenübergabe bei einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung, für die VidiPOS im Backoffice DSFinV-K-Export, TSE-Export und Prüfer-Paket bereitstellt; (i) die Abstimmung steuerlicher Fragen (Kontenzuordnung, Steuersätze, Aufbewahrung) mit seinem Steuerberater.
(2) Der Kunde schützt die Geräte durch Gerätesperre und aktuelles Betriebssystem, vergibt Bediener-PINs persönlich, sperrt ausgeschiedene Bediener unverzüglich und nutzt VidiPOS nur für eigene Umsätze an den in seinem Konto geführten Betriebsstätten.
(3) Der Kunde unterlässt jede Manipulation der Aufzeichnungen und jeden Versuch, Schutzmechanismen von App, Server oder TSE zu umgehen.
§ 8 Notbetrieb bei Internet- oder TSE-Ausfall
(1) Ist der Server von VidiScope oder die TSE vom Gerät aus nicht erreichbar, kann der Kunde am Hauptgerät der Kasse weiter bonieren, bar und mit dem Vermerk „Karte extern" kassieren und über einen Drucker im lokalen Netz Belege drucken. Belege tragen den Vermerk „TSE nicht verfügbar"; der Ausfall wird automatisch protokolliert. Andere Geräte können im Notbetrieb nur Bestellungen erfassen, aber nicht abrechnen.
(2) Im Notbetrieb nicht verfügbar sind insbesondere: Kartenzahlung über VidiPOS, Gutschein-Einlösung mit Online-Prüfung, Tischumsetzung zwischen Geräten, Anmeldung neuer Bediener und der Z-Abschluss (Ersatzablauf nach § 7 Abs. 1 lit. d).
(3) Der Kunde verbindet das Hauptgerät nach dem Ausfall so bald wie möglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, wieder mit dem Internet, damit die im Notbetrieb erfassten Vorgänge in das Kassenjournal übertragen werden. Diese Pflicht betrifft nur Ursachen in seinem Einflussbereich (insbesondere Internetzugang, Strom und Geräte am Betriebsort). Das Gerät darf bis zur vollständigen Übertragung nicht zurückgesetzt, gelöscht oder die App deinstalliert werden. VidiPOS zeigt auf dem Hauptgerät an, wie viele Vorgänge noch nicht übertragen sind.
(3a) Vorgänge, die später als 72 Stunden nach ihrer Erfassung eingehen, übernimmt VidiPOS nicht automatisch. VidiScope übernimmt sie in einem protokollierten Nachübertragungsverfahren unverändert in das Kassenjournal und kennzeichnet sie mit Erfassungs- und Übernahmezeitpunkt. Beruht die Verzögerung auf einer Störung im Einflussbereich von VidiScope, insbesondere einem Ausfall der Server-Dienste, leitet VidiScope das Verfahren nach Wiederherstellung von sich aus ein; sonst nach Meldung des Kunden an den Support. Kosten entstehen dem Kunden dafür nicht.
(4) VidiScope empfiehlt einen zweiten Internetzugang (z. B. Mobilfunk-Router). Dauert ein Ausfall länger als einen Geschäftstag, dokumentiert der Kunde zusätzlich Ursache und Dauer für seine Verfahrensdokumentation.
§ 9 Verfügbarkeit, Wartung, Weiterentwicklung
(1) VidiScope strebt eine Verfügbarkeit der Server-Dienste (Annahme von Kassenvorgängen, Signatur über die TSE, Backoffice) von 99 % im Kalenderjahr an, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums in das Internet und außerhalb angekündigter Wartungen nach Abs. 2. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nicht zugesichert. Ausfälle des Zahlungsdienstleisters, der Internetverbindung oder der Geräte, Drucker und Netzwerke des Kunden zählen nicht als Nichtverfügbarkeit von VidiPOS. Ausfälle der TSE werden mitgerechnet. Die Mängelrechte des Kunden (§ 19a) bleiben unberührt.
(2) Geplante Wartungen kündigt VidiScope mindestens 48 Stunden vorher im Backoffice an und legt sie möglichst zwischen 05:00 und 09:00 Uhr; sie dauern insgesamt höchstens acht Stunden [vorbehaltlich Bestätigung] je Kalendermonat. Dringende Sicherheitswartungen darf VidiScope ohne Ankündigung durchführen; sie werden so kurz wie möglich gehalten und nachträglich mitgeteilt. Während einer Wartung steht der Notbetrieb (§ 8) zur Verfügung.
(3) VidiScope entwickelt VidiPOS weiter. Funktionen können geändert werden, solange der vereinbarte Leistungsumfang nach Anlage 1 im Wesentlichen erhalten bleibt. Änderungen, die zur Einhaltung neuer gesetzlicher Vorgaben nötig sind (z. B. neue DSFinV-K-Fassung, Änderungen der KassenSichV oder der Mitteilungspflicht), stellt VidiScope rechtzeitig vor dem jeweiligen Anwendungszeitpunkt bereit.
(4) Entfällt eine wesentliche Funktion des gebuchten Tarifs ersatzlos, kann der Kunde den betroffenen Tarif innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wegfalls kündigen; für im Voraus gezahlte Entgelte gilt § 15 Abs. 8.
§ 10 Support und Störungsbearbeitung
(1) Support ist in allen Tarifen ohne Zusatzkosten enthalten. Meldewege sind in allen Tarifen das Kontaktformular im Backoffice und E-Mail an [support@vidipos.com], in den Tarifen VidiPOS Gastro und VidiPOS Bar zusätzlich Telefon während der Bürozeiten; Einzelheiten regelt Anlage 1. Auf Wunsch des Kunden ist Support auch über WhatsApp Business möglich; [Nachrichten über WhatsApp setzen die Fristen nach Abs. 4 nicht in Gang.] Über WhatsApp dürfen keine PINs, Zugangsdaten oder Steuerdaten übermittelt werden.
(2) Störungsklassen. Störungen werden nach ihrer Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des betroffenen Kunden eingeordnet; wie viele Kunden gleichzeitig betroffen sind, ist unerheblich. (a) Kritische Störung (S1): An einer Kasse können keine Verkäufe mehr erfasst und abgerechnet werden, auch nicht im Notbetrieb nach § 8; oder es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kassenaufzeichnungen verloren gehen, verändert oder nicht dauerhaft gesichert werden; oder ein für eine angekündigte oder laufende Kassen-Nachschau oder Außenprüfung benötigter Export (DSFinV-K, TSE, Prüfer-Paket) ist nicht abrufbar. (b) Erhebliche Störung (S2): Eine wesentliche Funktion ist beeinträchtigt, etwa einzelne Geräte, Kartenzahlung über VidiPOS, Kassenabschluss oder Exporte, der Betrieb ist aber im Notbetrieb oder auf einem anderen zumutbaren Ersatzweg möglich. (c) Sonstige Störung (S3): alle übrigen Fehler mit geringeren Auswirkungen. (d) Fragen zu Bedienung und Einrichtung sind keine Störungen.
(3) Einordnung. Der Kunde gibt bei der Meldung die aus seiner Sicht zutreffende Klasse und die Auswirkung an. VidiScope kann die Klasse anhand der tatsächlichen Auswirkungen ändern und teilt dies dem Kunden mit kurzer Begründung mit. Bis zu dieser Mitteilung gilt die Frist der vom Kunden angegebenen Klasse.
(4) Reaktionszeiten. VidiScope reagiert auf Meldungen zu S1 innerhalb von zwei, zu S2 innerhalb von vier und zu S3 sowie auf Anfragen nach Abs. 2 lit. d innerhalb von acht Supportstunden (§ 2). Die Frist beginnt mit Eingang der Meldung über einen Meldeweg nach Abs. 1, bei Eingang außerhalb der Bürozeiten mit Beginn der nächsten Bürozeit. Reaktion ist eine persönliche, inhaltliche Rückmeldung eines Mitarbeiters mit erster Einschätzung, gezielter Rückfrage oder der Mitteilung, dass die Fehlerbearbeitung begonnen hat; automatische Eingangsbestätigungen sind keine Reaktion. Eine Rückfrage setzt die Frist nicht neu in Gang.
(5) Bearbeitung. VidiScope bearbeitet Störungen nach ihrer Schwere weiter, S1 vorrangig und mit Zwischenständen an den Kunden, und zeigt, soweit möglich, einen vorübergehenden Ersatzweg auf. Eine bestimmte Behebungszeit ist nicht vereinbart. Der Kunde unterstützt die Fehleranalyse im zumutbaren Umfang, insbesondere durch Beschreibung, Zeitpunkt, betroffene Geräte und eine erreichbare Ansprechperson. Die Mängelrechte des Kunden (§ 19a) und § 19 bleiben unberührt.
(6) Außerhalb der Bürozeiten bestehen kein Support und keine Rufbereitschaft. Für Ausfälle in dieser Zeit steht der Notbetrieb nach § 8 zur Verfügung.
(7) Support umfasst Fragen zur Bedienung und Einrichtung von VidiPOS sowie die Behebung von Fehlern der Software. Nicht umfasst sind Steuer- und Rechtsberatung, Fehler von Geräten, Netzwerk oder Druckern des Kunden außerhalb der Empfehlungsliste (§ 12) sowie Leistungen vor Ort.
§ 11 Optionale Dienstleistungen
(1) Persönliches Onboarding (Preis nach Anlage 3, einmalig, freiwillig): ein Video-Termin, in dem VidiScope gemeinsam mit dem Kunden Kasse, Artikel (einschließlich Import aus einer vom Kunden gelieferten Liste), Bediener und Rechte, Drucker und den ersten Abschluss einrichtet, mit 60 bis 90 Minuten Schulung für das Team. Der Kunde prüft importierte Artikel, Preise und Steuersätze vor dem Echtbetrieb. Nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Buchung abgerufene Termine verfallen [ohne Erstattung].
(2) Einrichtung vor Ort nach gesondertem Angebot; Vergütung nach Aufwand und Entfernung.
(3) Die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind Dienstleistungen; geschuldet ist die Durchführung, kein bestimmter Erfolg.
§ 12 Hardware
(1) VidiScope verkauft und vermietet keine Hardware. Tablets, Smartphones, Bondrucker, Kassenladen, Kartenterminals und Router beschafft der Kunde selbst.
(2) VidiScope veröffentlicht eine Liste getesteter Geräte und Mindestanforderungen (Anlage 1). Für Geräte außerhalb dieser Liste gibt VidiScope keine Funktionszusage und leistet keinen Support.
§ 13 Kartenzahlung, Zahlungsdienstleister
(1) Kartenzahlungen nimmt der Kunde über sein eigenes Konto bei einem Zahlungsdienstleister an (derzeit SumUp oder Stripe), mit dem er einen eigenen Vertrag schließt. Der Kunde ist nicht verpflichtet, Kartenzahlungen über VidiPOS abzuwickeln.
(2) VidiScope stellt nur die technische Anbindung bereit, nimmt keine Gelder entgegen, verwahrt oder leitet keine Gelder weiter und erbringt keine Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Gebühren, Auszahlungen, Rückbuchungen und Streitigkeiten über Zahlungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Kunde, Gast und Zahlungsdienstleister.
(3) Störungen beim Zahlungsdienstleister liegen außerhalb des Einflussbereichs von VidiScope. Der Kunde kann in diesem Fall bar oder über ein externes Terminal kassieren und dies in VidiPOS als „Karte extern" erfassen.
(4) VidiScope erhält vom Zahlungsdienstleister (derzeit SumUp) für die Vermittlung von Kunden eine Vergütung. Die Gebühren des Kunden beim Zahlungsdienstleister erhöhen sich dadurch nicht.
§ 14 Preise, Zahlung, Preisbindung
(1) Es gelten die Preise der Preisliste (Anlage 3) zum Zeitpunkt der Buchung. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es fallen keine Einrichtungsgebühr und keine Servicepauschale an. In den Tarifen VidiPOS Gastro und VidiPOS Bar sind je Kasse drei Geräte enthalten; jedes weitere Gerät kostet den Preis nach Anlage 3. Das persönliche Onboarding (§ 11) ist freiwillig.
(2) Fälligkeit. Das Tarifentgelt wird bei der Zwölf-Monats-Option monatlich im Voraus, bei der 24-Monats-Option nach § 15 Abs. 2 lit. b bei Laufzeitbeginn für die gesamte Laufzeit im Voraus berechnet. Weitere Geräte werden monatlich im Voraus, die Position nach § 5 jährlich im Voraus, Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und § 11 nach Erbringung berechnet. Beginnt oder endet die Entgeltpflicht für einen Tarif oder ein weiteres Gerät im Laufe eines Kalendermonats, wird dieser Monat anteilig nach Kalendertagen berechnet [vorbehaltlich Bestätigung].
(3) Zahlung. Rechnungen stellt VidiScope elektronisch bereit (auch als E-Rechnung). Der Kunde zahlt per Zahlungskarte über den Zahlungsdienstleister Stripe; die Belastung erfolgt zum Fälligkeitstag. Alternativ zahlt er per Überweisung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Weitere Zahlungsarten kann VidiScope im Backoffice anbieten. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln, aufrechnen.
(4) Preisbindung und Preisanpassung zur Verlängerung. (a) Die bei Buchung vereinbarten Preise für den Tarif, die Position nach § 5 und weitere Geräte gelten unverändert für die gebuchte Laufzeit nach § 15 Abs. 2, bei der 24-Monats-Option für die gesamten 24 Monate. Bei einem Wechsel in einen höheren Tarif (§ 15 Abs. 5) gilt der Preis des höheren Tarifs nach Anlage 3 zum Zeitpunkt des Wechsels für die restliche Laufzeit. (b) Für eine Verlängerungsperiode (§ 15 Abs. 3) kann VidiScope diese Preise ändern, höchstens auf die Preise, die zu diesem Zeitpunkt nach Anlage 3 für Neukunden in demselben Tarif bei der Zwölf-Monats-Option gelten. (c) VidiScope teilt eine Änderung mindestens drei Monate vor Ende der laufenden Laufzeit in Textform an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse des Inhabers mit und zeigt sie im Backoffice an. Die Mitteilung nennt die neuen Preise, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und den letzten Tag, an dem der Kunde nach § 15 Abs. 3 zum Ende der Laufzeit kündigen kann, und weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Vertrag ohne Kündigung bis zu diesem Tag um zwölf Monate zu den neuen Preisen verlängert. Geht die Mitteilung später zu oder fehlt dieser Hinweis, gelten für die Verlängerungsperiode die bisher vereinbarten Monatspreise. (d) Die Preisänderung nach lit. b und c ist keine Änderung dieser AGB nach § 21 und bedarf keiner Zustimmung des Kunden.
§ 15 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Tarifwechsel
(1) Beginn. Der Vertrag über einen Tarif kommt mit der Buchung zustande (§ 3 Abs. 2). Laufzeit und Entgeltpflicht für Tarif, weitere Geräte und die Position nach § 5 beginnen je Kasse mit der Inbetriebnahme der TSE im Echtbetrieb, spätestens jedoch 30 Tage nach der Buchung. Bis dahin kann der Kunde die Kasse unentgeltlich einrichten und ohne TSE im Testbetrieb nutzen (§ 3 Abs. 1).
(2) Laufzeitoptionen. Der Kunde wählt bei der Buchung je Kasse: (a) Zwölf-Monats-Option: Laufzeit zwölf Monate, Tarifentgelt monatlich im Voraus; (b) 24-Monats-Option: Laufzeit 24 Monate, Tarifentgelt für die gesamte Laufzeit bei Laufzeitbeginn im Voraus in Höhe von 22 Monatsentgelten (zwei Monate ohne Berechnung). Der Nachlass gilt nur für das Tarifentgelt und nur für die so gewählte Laufzeit; eine Verlängerung nach Abs. 3 erfolgt ohne Nachlass. Weitere Geräte werden monatlich, die Position nach § 5 jährlich im Voraus berechnet; sie sind nicht rabattiert.
(3) Verlängerung und ordentliche Kündigung. Nach Ablauf einer Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um zwölf Monate zu den Bedingungen der Zwölf-Monats-Option, wenn ihn nicht der Kunde mit einer Frist von einem Monat oder VidiScope mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit kündigt. Die 24-Monats-Option gilt für eine weitere Laufzeit nur, wenn der Kunde sie vor Ablauf seiner Kündigungsfrist im Backoffice ausdrücklich wählt; Abs. 2 lit. b gilt dann zu den Preisen nach § 14 Abs. 4.
(4) Weitere Geräte (§ 4 Abs. 2) laufen auf unbestimmte Zeit und sind bis zum letzten Tag eines Kalendermonats zum Ende dieses Monats kündbar. Sie enden automatisch mit dem Tarif ihrer Kasse.
(5) Der Kunde kann jederzeit in einen höheren Tarif wechseln; der neue Preis gilt ab dem Wechsel (§ 14 Abs. 4 lit. a), die Laufzeit bleibt unverändert. Bei der 24-Monats-Option wird der Unterschiedsbetrag für die restliche Laufzeit [monatlich] berechnet. Ein Wechsel in einen niedrigeren Tarif ist während der Laufzeit ausgeschlossen; er kann bis einen Monat vor Laufzeitende zum Ende der Laufzeit erklärt werden. Die Daten bleiben bei jedem Wechsel erhalten. Beim Wechsel zur Thekenkasse müssen weitere Geräte vorher abgemeldet sein.
(6) Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail an [vertrag@vidipos.com]) oder erfolgen über die Kündigungsfunktion im Backoffice. VidiScope bestätigt den Eingang und das Vertragsende in Textform.
(7) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für VidiScope liegt insbesondere vor bei begründetem Verdacht der Manipulation von Aufzeichnungen, Zahlungsverzug mit mindestens zwei Monatsentgelten trotz Mahnung oder wiederholten erheblichen Verstößen gegen diese AGB nach Abmahnung.
(8) Erstattung bei vorzeitigem Ende. Endet der Vertrag für eine Kasse vor Ablauf der Laufzeit aus einem Grund, den VidiScope zu vertreten hat, oder nach § 9 Abs. 4, § 23a Abs. 2 oder § 23b, erstattet VidiScope die im Voraus gezahlten Entgelte für den Tarif, weitere Geräte und die Position nach § 5 für die Zeit nach Vertragsende anteilig nach Tagen; bei der 24-Monats-Option je Monat 1/24 der Vorauszahlung. Für einen Wechsel nach § 16a gilt § 16a Abs. 5.
(9) Das Recht des Kunden auf Anbieterwechsel nach § 16a bleibt unberührt.
§ 16 Aufbewahrung, Fiskal-Archiv, Vertragsende, Datenexport
(1) Während des Vertrags speichert VidiScope die Kassenaufzeichnungen des Kunden (Kassenjournal, TSE-Exporte, DSFinV-K-Exporte, Belege, Kassenabschlüsse, Kassenbuch und Zählprotokolle, Zustimmungen zur Kassenmeldung) unveränderbar im Fiskal-Archiv auf Servern in Deutschland, und zwar jeweils bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, und hält sie im Backoffice jederzeit zum Export bereit. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO) bleibt beim Kunden. Der Kunde sichert die DSFinV-K- und TSE-Exporte mindestens einmal je Kalenderjahr zusätzlich bei sich; das Fiskal-Archiv bleibt davon unberührt.
(2) Exportierbare Daten. Exportierbar sind (a) Fiskaldaten: DSFinV-K-Export je Kalenderjahr, TSE-Export, Kassenjournal in maschinenlesbarer Form, Belege und Kassenabschlüsse als PDF, Kassenbuch und Zählprotokolle, Protokolle zu TSE-Ausfällen und Notbetrieb, Zustimmungen und Übermittlungsbestätigungen zur Kassenmeldung; (b) Stamm- und Konfigurationsdaten: Artikel, Warengruppen, Preise, Steuersätze, Bediener ohne PIN, Rechte, Tische und Bereiche, Belegangaben, Drucker- und Geräteeinstellungen; (c) Verfahrensdokumentation und Herstellerinformation in den während des Vertrags gültigen Fassungen. Formate und Datenstrukturen nennt Anlage 1. Nicht exportierbar sind Zugangsdaten, PIN-Prüfwerte, kryptografische Schlüssel, Sicherheits- und Betriebsdaten der Infrastruktur von VidiScope und des TSE-Anbieters sowie der Quellcode.
(3) Ablauf zum Vertragsende. (a) Spätestens zum Vertragsende stellt VidiScope für die betroffene Kasse ein Datenpaket mit allen Daten nach Abs. 2 bereit. (b) Ab Vertragsende hat der Kunde 90 Tage Lesezugang zum Backoffice und kann das Paket und Einzelexporte abrufen (Abrufzeitraum). Er bestätigt den Abruf im Backoffice. (c) Nach dem Abrufzeitraum sperrt VidiScope die Daten. Auf Anfrage in Textform stellt VidiScope das Paket bis zur Löschung erneut bereit. (d) VidiScope löscht die Daten nach Ende des Abrufzeitraums, wenn der Kunde den Abruf bestätigt hat, sonst [zwölf] Monate nach Vertragsende, jeweils nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von [vier] Wochen, in der VidiScope den Kunden auf seine Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO hinweist.
(4) Eigene Aufbewahrungspflichten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten von VidiScope bleiben unberührt, insbesondere für (a) die Aufzeichnungen zur Identität des Auftraggebers einer Kassenmeldung (§ 87d Abs. 2 AO) für fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Übermittlung für den Kunden, (b) eigene Rechnungen und Buchungsbelege (§ 147 AO, § 14b UStG) und (c) Nachweise über Vertragsschluss und Zustimmungen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen. Diese Daten werden gesperrt und nur für den jeweiligen Zweck verwendet.
(5) Archivzugang. Eine Aufbewahrung der Kassenaufzeichnungen über die Fristen nach Abs. 3 hinaus kann gesondert und entgeltlich vereinbart werden; sie entsteht nicht automatisch.
(6) Den Anbieterwechsel regelt § 16a.
(7) Die Außerbetriebnahme einer Kasse teilt der Kunde dem Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist mit (§ 6 Abs. 4). Mit Außerbetriebnahme endet die Aufzeichnung. VidiScope nimmt die TSE außer Betrieb, nachdem der TSE-Export in das Datenpaket aufgenommen ist.
§ 16a Anbieterwechsel
(1) Der Kunde kann in Textform verlangen, dass VidiScope den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene IT-Infrastruktur unterstützt oder dass seine exportierbaren Daten nach Vertragsende gelöscht werden. Der Wechsel beginnt spätestens zwei Monate nach Zugang des Verlangens oder zu einem vom Kunden genannten späteren Zeitpunkt (Ankündigungsfrist).
(2) Ab Beginn des Wechsels unterstützt VidiScope den Kunden während eines Übergangszeitraums von 30 Kalendertagen, insbesondere durch Bereitstellung der Daten nach § 16 Abs. 2 und Auskünfte zu Formaten und Datenstrukturen. VidiPOS bleibt in dieser Zeit im vereinbarten Umfang nutzbar. Ist der Übergangszeitraum technisch nicht einzuhalten, teilt VidiScope dies innerhalb von 14 Werktagen nach dem Verlangen mit Begründung mit und nennt einen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen von ihm für angemessen gehaltenen Zeitraum verlängern.
(3) Nach Ende des Übergangszeitraums kann der Kunde seine Daten noch 90 Tage abrufen; danach gilt § 16 Abs. 3 lit. c und d sowie Abs. 4. Bei einem bloßen Löschverlangen löscht VidiScope die exportierbaren Daten mit Vertragsende nach Abs. 4, nachdem sie den Kunden nach Abs. 6 hingewiesen hat; § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Der Vertrag für die betroffene Kasse endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels, bei einem bloßen Löschverlangen mit Ablauf der Ankündigungsfrist; VidiScope bestätigt das Vertragsende in Textform. Für den Wechsel erhebt VidiScope keine Entgelte.
(5) [Anwalt, Variante A: Endet der Vertrag dadurch vor Ablauf der Laufzeit, schuldet der Kunde für die restliche Laufzeit die vereinbarten Entgelte abzüglich ersparter Aufwendungen; Vorauszahlungen werden nicht erstattet.] [Anwalt, Variante B: Endet der Vertrag dadurch vor Ablauf der Laufzeit, schuldet der Kunde ein Entgelt für die vorzeitige Beendigung in Höhe von [x] % der auf die restliche Laufzeit entfallenden Tarifentgelte.]
(6) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO auch nach einem Löschverlangen zu erfüllen; VidiScope weist ihn vor der Löschung darauf hin. Die Mitteilung der Außerbetriebnahme (§ 6 Abs. 4) bleibt Pflicht des Kunden.
(7) Für Testzugänge (§ 3 Abs. 1) gelten Abs. 1 bis 5 nicht.
§ 17 Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Beschäftigte
(1) Soweit VidiScope bei VidiPOS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Bedienerdaten, Gastdaten auf Rechnungen und digitalen Belegen, E-Mail-Adressen für den Belegversand), gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2). Unterauftragsverarbeiter sind in dessen Anhang IV aufgeführt, für VidiPOS insbesondere der TSE-Anbieter, der Übermittlungsdienst für die Kassenmeldung und der Dienstleister für den E-Mail-Versand von Belegen.
(2) Die TSE erhält keine personenbezogenen Daten von Gästen, sondern Beträge, Steuersätze, Zahlarten, Zeitpunkte und Kennungen von Kasse und Bediener. Zahlungsdienstleister verarbeiten Zahlungsdaten in eigener Verantwortung.
(3) Bedieneraktionen (Bonierungen, Stornos, Rabatte, Abschlüsse) sind Teil der steuerlichen Aufzeichnung und werden für die Dauer der Aufbewahrung gespeichert. Der Kunde informiert seine Beschäftigten darüber und beachtet etwaige Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats.
(4) E-Mail-Adressen von Gästen, die ausschließlich für den Belegversand angegeben werden, löscht VidiScope [30] Tage nach dem Versand, soweit der Kunde keine andere Frist festlegt; sie sind nicht Teil der steuerlichen Aufzeichnung.
§ 17a Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte Informationen der anderen Partei, die sie im Rahmen dieses Vertrags erhalten, vertraulich, insbesondere Umsatz-, Artikel- und Personaldaten des Kunden sowie nicht veröffentlichte technische Unterlagen von VidiScope. Sie nutzen diese Informationen nur zur Durchführung des Vertrags.
(2) Die Pflicht gilt nicht gegenüber Beratern, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, gegenüber Erfüllungsgehilfen, die entsprechend verpflichtet sind, sowie gegenüber Behörden und Gerichten, soweit eine gesetzliche Pflicht besteht, insbesondere bei Kassen-Nachschau und Außenprüfung.
(3) Die Pflicht besteht während des Vertrags und [drei] Jahre danach fort. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und der Auftragsverarbeitungsvertrag bleiben unberührt.
§ 18 Nutzungsrechte
(1) VidiScope räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die VidiPOS-App auf seinen Geräten zu installieren und VidiPOS samt Backoffice für den eigenen Geschäftsbetrieb an seinen Betriebsstätten zu nutzen. Beschäftigte und Beauftragte des Kunden dürfen VidiPOS in diesem Rahmen bedienen.
(2) Der Kunde darf VidiPOS nicht Dritten zur Nutzung überlassen, nicht vervielfältigen, verändern oder zurückentwickeln, soweit dies nicht gesetzlich erlaubt ist (§§ 69d, 69e UrhG).
(3) Die Daten des Kunden bleiben seine Daten. VidiScope nutzt sie nur zur Erbringung der Leistungen, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und in anonymisierter Form zur Verbesserung von VidiPOS.
§ 19 Haftung
(1) VidiScope haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Die Absätze 2 bis 5 gelten in diesen Fällen nicht.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, z. B. die unveränderbare Aufzeichnung, die Signatur über die TSE, die Sicherung im Fiskal-Archiv und die Exportfähigkeit) haftet VidiScope begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf [50.000 €] je Schadensfall und [100.000 €] für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres [Anwalt: Höhe].
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(4) Der Kunde ist als Betreiber für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich (§ 7). Beruht ein Schaden des Kunden, etwa eine Steuerfestsetzung aufgrund einer Schätzung (§ 162 AO), ein Verspätungs- oder Säumniszuschlag (§§ 152, 240 AO), Zinsen (§ 233a AO) oder eine gegen ihn festgesetzte Geldbuße, darauf, dass der Kunde Pflichten nach §§ 6 bis 8 verletzt oder Geräte außerhalb der Empfehlungsliste (§ 12 Abs. 2) eingesetzt hat, etwa weil er Vorgänge nicht oder nicht vollständig erfasst, die Mitteilung an das Finanzamt unterlassen, Abschlüsse oder Exporte versäumt, falsche Stammdaten gepflegt, Aktualisierungen nicht installiert oder den Trainingsmodus für echte Umsätze genutzt hat, haftet VidiScope dafür nicht. Haben Pflichtverletzungen beider Parteien zu dem Schaden beigetragen, richtet sich die Haftung nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteil (§ 254 BGB). [Optional, klarstellend: Steuern auf tatsächlich erzielte Umsätze sind kein Schaden.]
(5) Für den Verlust von Daten, die VidiScope nach § 16 Abs. 1 im Fiskal-Archiv zu sichern hat, gelten die Absätze 1 bis 4; auf eine unterlassene Sicherung durch den Kunden kann sich VidiScope insoweit nicht berufen. Für sonstige Daten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von VidiScope. Für den TSE-Anbieter und den Übermittlungsdienst für die Kassenmeldung steht VidiScope nach § 278 BGB ein; deren Haftungsbeschränkungen gegenüber VidiScope wirken nicht gegenüber dem Kunden.
(7) [Option: Ansprüche auf Schadensersatz wegen einfacher Fahrlässigkeit verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; Abs. 1 bleibt unberührt.]
§ 19a Mängel
(1) VidiScope hält VidiPOS während des Vertrags in einem Zustand, der den vertragsgemäßen Gebrauch nach Anlage 1 ermöglicht. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich über die Meldewege nach § 10 Abs. 1 an (§ 536c BGB).
(2) VidiScope beseitigt Mängel in angemessener Frist entsprechend ihrer Schwere (§ 10 Abs. 2). Eine Umgehungslösung ist zulässig, wenn sie die Nutzung nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt.
(3) Das Recht des Kunden zur Minderung bleibt unberührt.
(4) Eine Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist erst zulässig, wenn VidiScope ausreichend Gelegenheit zur Beseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ist nach § 19 Abs. 3 Satz 2 ausgeschlossen; Schadensersatz richtet sich im Übrigen nach § 19.
§ 20 Sperre
(1) VidiScope darf den Zugang zu Kassenfunktionen sperren, (a) bei Zahlungsverzug mit mindestens einem Monatsentgelt nach Mahnung und Ankündigung der Sperre mit [14 Tagen] Frist, (b) bei begründetem Verdacht auf Manipulation der Aufzeichnungen oder missbräuchlicher Nutzung, (c) soweit eine Behörde oder ein Gericht es verlangt.
(2) Auch während einer Sperre bleiben das Backoffice zum Lesen, die Exporte (DSFinV-K, TSE, Prüfer-Paket) und das Fiskal-Archiv für den Kunden zugänglich, damit er seine steuerlichen Pflichten (insbesondere bei einer Kassen-Nachschau) erfüllen kann. Die Vergütungspflicht besteht fort.
§ 21 Änderungen dieser AGB
(1) VidiScope darf diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein triftiger Grund besteht, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage oder Rechtsprechung, Vorgaben der Finanzverwaltung, Wechsel des TSE-Anbieters, technischen Änderungen oder zur Schließung von Regelungslücken.
(2) VidiScope kündigt Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform an. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist in Textform widersprechen; widerspricht er, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; VidiScope kann ihn dann mit der Frist nach § 15 Abs. 3 (drei Monate) zum Ende der Laufzeit kündigen. Widerspricht der Kunde nicht und nutzt er VidiPOS weiter, gilt die Änderung als angenommen, wenn VidiScope in der Ankündigung auf die Widerspruchsfrist und diese Folge besonders hingewiesen hat.
(3) Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Änderungen der Preise, des Leistungsumfangs nach Anlage 1, der Laufzeit oder der Kündigungsfristen zulasten des Kunden und nicht für sonstige Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich verschieben; dafür ist seine ausdrückliche Zustimmung nötig, die er im Backoffice erteilen kann. Preisänderungen nach § 14 Abs. 4 sind keine Änderung dieser AGB und richten sich ausschließlich nach § 14 Abs. 4.
(4) Sind Änderungen zur Erfüllung neuer gesetzlicher Pflichten zwingend vor Ablauf von sechs Wochen nötig, darf VidiScope sie mit kürzerer Frist umsetzen, soweit die Änderung auf das gesetzlich Erforderliche beschränkt ist.
(5) Solange der Kunde einer neuen Fassung nicht ausdrücklich zugestimmt hat und sie nicht nach Abs. 2 als angenommen gilt, gilt die bisherige Fassung. Kasse, Lesezugang zum Backoffice, Exporte, Prüfer-Paket, Kassenmeldung und Kündigungsfunktion bleiben in dieser Zeit uneingeschränkt nutzbar.
§ 22 Beta-Funktionen
VidiScope kann einzelne neue Funktionen vorab als „Beta" kennzeichnen und zum Test anbieten. Ihre Nutzung ist freiwillig und kostenlos; VidiScope kann sie jederzeit ändern oder beenden. Beta-Funktionen sind nicht Teil der Leistungsbeschreibung nach Anlage 1; § 19 Abs. 1 bleibt unberührt. Fiskalisch relevante Kernfunktionen (Aufzeichnung, TSE, Belege, Abschluss, Exporte) werden nicht als Beta angeboten.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der VidiScope GmbH in Senden. VidiScope darf auch am Sitz des Kunden klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
§ 23a Übertragung
(1) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von VidiScope in Textform auf Dritte übertragen. VidiScope verweigert die Zustimmung bei Übergang des Betriebs auf einen Erwerber, der in den Vertrag eintritt, nicht ohne wichtigen Grund. Kassenrechtliche Pflichten (insbesondere Mitteilungen an das Finanzamt und Aufbewahrung der bisherigen Aufzeichnungen) bleiben davon unberührt. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) VidiScope kann den Vertrag auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) oder auf einen Erwerber des Geschäftsbereichs VidiPOS übertragen. VidiScope kündigt die Übertragung mindestens [sechs] Wochen vorher in Textform an; der Kunde kann den Vertrag zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen.
§ 23b Höhere Gewalt (optional)
Keine Partei ist für die Nichterfüllung verantwortlich, solange und soweit sie auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle öffentlicher Netze). Störungen bei Erfüllungsgehilfen von VidiScope, insbesondere beim TSE-Anbieter und beim Rechenzentrumsbetreiber, sind nur dann höhere Gewalt, wenn sie für diese selbst höhere Gewalt sind. Die Mängelrechte des Kunden, insbesondere die Minderung, bleiben unberührt. Dauert das Ereignis länger als [vier] Wochen, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.
Anlagen (separate Dokumente, Bestandteil dieser AGB)
- Anlage 1 — Leistungsbeschreibung VidiPOS: Funktionen je Tarif (Vergleichstabelle der Website), vereinbarte Beschaffenheit (§ 4 Abs. 5), Mindestanforderungen an Geräte und Betriebssysteme, Empfehlungsliste Hardware, Hinweis zum Papierbeleg (geeigneter Drucker, insbesondere bei der Thekenkasse, § 7 Abs. 1 lit. c), Notbetrieb-Umfang, Support-Meldewege und Telefonnummer je Tarif (§ 10 Abs. 1), Exportformate und Datenstrukturen (§ 16 Abs. 2). Noch zu erstellen.
- Anlage 2 — Auftragsverarbeitungsvertrag: bestehender AVV (vidireserve.com/avv) mit Ergänzung „Kassendaten VidiPOS" in Anhang I/II und den Unterauftragsverarbeitern TSE-Anbieter (fiskaly SIGN DE), Übermittlungsdienst (fiskaly SUBMIT DE) und Mailversand in Anhang IV.
- Anlage 3 — Preisliste (Stand der Buchung), alle Preise netto zzgl. USt.:
- VidiPOS Gastro 59,00 €, VidiPOS Bar 55,00 €, Thekenkasse 29,90 € je Kasse und Monat (Zwölf-Monats-Option, monatlich im Voraus);
- 24-Monats-Option: 22 Monatsentgelte im Voraus — VidiPOS Gastro 1.298,00 €, VidiPOS Bar 1.210,00 €, Thekenkasse 657,80 € je Kasse für 24 Monate;
- Cloud-TSE, Fiskalisierung & digitaler Beleg 199,00 € je Kasse und Jahr, jährlich im Voraus, eigene Rechnungszeile (bei beiden Laufzeitoptionen);
- weiteres Gerät ab dem vierten Gerät 19,90 € je Gerät und Monat (nur Gastro und Bar);
- Persönliches Onboarding 99,00 € einmalig (freiwillig);
- Kassenmeldung durch VidiPOS auf Anfrage (einmalig je Kunde, § 6 Abs. 1 lit. b);
- Einrichtung vor Ort nach Angebot;
- keine Einrichtungsgebühr, keine Servicepauschale; Support ohne Zusatzkosten.